Deichbeiträge

Für die Durchführung seiner Aufgaben benötigt auch unser Deichverband Geld, das er durch die Jahres-Beiträge seiner Mitglieder erhält.

Mitglied ist gemäß des niedersächsischen Deichgesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen automatisch jeder Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte von Grund und Boden im deichgeschützten Gebiet, das im Gebiet der I. Meile Alten Landes durch die 7-Meter-Höhenlinie begrenzt ist, also sieben Meter oder niedriger über NormalNull (NN) liegt.Über die Höhe des Beitrages und der Hebungskosten entscheiden die Mitglieder der Meilversammlung (Deichgeschworene) jährlich.

Die Beiträge werden ein Mal jährlich per Rechnung direkt vom Deichverband der I. Meile Altenlandes eingetrieben. Sie können sich und uns das Leben sehr erleichtern, wenn Sie dem Verband eine Einzugsermächtigung gewähren.

Sollten Sie Fragen oder Anregungen zu diesem oder anderen Themen haben, nehmen Sie sehr gerne Kontakt zu uns auf.

Neu ab 2026: Aufgrund von Gesetzesänderungen, insbesondere des Niedersächsischen Deichgesetzes (NDG) gibt es einen neuen Deichbeitragsmaßstab zur Berechnung der Deichbeiträge.
Anstelle der zuvor verwendeten Einheitswerte bzw. Grundsteuermeßbeträge bemisst sich der Beitrag
zukünftig anhand einer „flurstücksbezogenen Bemessungszahl“. Diese entspricht entweder der boden-
bezogenen Bemessungszahl n. § 29 c NDG oder, wenn sich auf dem Flurstück mindestens ein im
Liegenschaftskataster nachgewiesenes Gebäude befindet, der Summe aus der bodenbezogenen
Bemessungszahl und den gebäudebezogenen Bemessungszahlen nach den §§ 29 d bis 29 f NDG
für alle im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Gebäude auf dem Flurstück.
Die bodenbezogene Bemessungszahl ergibt sich durch die Multiplikation der Fläche des Flurstücks
mit dem für das Flurstück geltenden Gewichtsfaktor nach Landnutzung des betroffenen Flurstücks.
Die gebäudebezogene Bemessungszahl ergibt sich wiederum durch die Multiplikation der Gebäude-
gesamtfläche mit dem für das Gebäude geltenden Gewichtsfaktor je nach Gebäudetypen.
Informationen zur Gebäudegesamtfläche:
Sofern sich auf Ihrem Flurstück mindestens ein Gebäude befindet, weisen wir auf folgendes hin:
 Berechnung der Gebäudegesamtfläche:
Zur Bestimmung der gebäudebezogenen Bemessungszahlen wird die Gebäudegesamtfläche
ermittelt. Dies geschieht, indem die im amtlichen Liegenschaftskataster verzeichnete Grundfläche
eines Gebäudes mit der Anzahl seiner Geschosse multipliziert wird.
Die Anzahl der Geschosse wird wiederum vorab errechnet, indem die Höhe des Gebäudes durch
3 geteilt wird. Die dabei vor dem Komma stehende Zahl ergibt die Zahl der Geschosse. Hat das
Gebäude kein Flachdach, wird zur Berücksichtigung der geringen Nutzbarkeit unter Dachschrägen
von der rechnerischen Anzahl der Stockwerke zudem 0,5 abgezogen. Unter 1 kann das Ergebnis
dabei nicht sinken, das Gebäude hat also mindestens ein Stockwerk.
Die Höhe des Gebäudes ergibt sich aus Daten der Vermessungs- u. Katasterverwaltung zu den
3D-Gebäudernodellen im Detaillierungsgrad LoD2, die aufgrund von Befliegungen und Laser-
messungen erstellt wurden. Alle Daten werden dem Deichverband von den amtlich zuständigen
Stellen übermittelt. Die Gebäudegesamtfläche wird also grundsätzlich wie folgt ermittelt:
Grundfläche (v. Fläche) x Stockwerksanzahl (Ges) = Gebäudegesamtfläche (bem. Wert)
Die konkrete Berechnung für Ihr Gebäude entnehmen Sie bitte dem Beitragsbescheid.
Anspruch auf Berichtigung der Gebäudegesamtfläche:
Gemäß § 29 f Abs. 1 NDG sowie § 32 Abs. 2 der Satzung des Verbandes haben Sie unter
bestimmten Umständen einen Anspruch darauf, dass anstelle der nach den amtlichen Kataster-
daten und Gebäudehöhen errechneten Gebäudegesamtfläche (§ 31c der Satzung) eine von Ihnen
ermittelte und nachgewiesene Gebäudegesamtfläche für die Beitragsberechnung verwendet wird.
Eine Korrektur kann nur für Gebäude der folgenden Typen beantragt werden:
Gebäude für Wohnen und Vergleichbares (GA), § 29 d Abs. 2 a NDG
Gebäude für Dienstleistungen, Handel und Vergleichbares (GB), §29 d Abs. 2 b NDG
Parkhäuser (aufgeführt in Teil 2 Nr. 4 a der Anlage 2 der Satzung) Wert 2461 der Anlage 2 zum NDG

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Für andere Gebäude gibt es keine Möglichkeit der Korrektur, da sie sowieso als eingeschossig
gelten.
Für die Verwendung der von Ihnen ermittelten Gebäudegesamtfläche müssen Sie einen Antrag
beim Verband stellen. Die alternative Gebäudegesamtfläche ist dabei von Ihnen zwingend nach
der pauschalierten Methode des § 29 f Abs. 3 NDG, der in § 32 Abs. 3 der Satzung umgesetzt ist,
zu ermitteln. Andere bzw. eigene Ermittlungswege sind gesetzlich nicht zulässig.
Wichtiger Hinweis zum Verhältnis zum Rechtsbehelfsverfahren:
Dieser Antrag ist unabhängig von der Einleitung eines Rechtsbehelfs (siehe Rechtsbehelfsbelehrung
des Bescheides) möglich. Wir weisen darauf hin, dass die Einlegung des Korrekturantrags nicht den
Ablauf der Rechtsbehelfsfrist des Beitragsbescheids hindert.
Bagatellgrenze:
Die von Ihnen ermittelte Gebäudegesamtfläche ist nur zu berücksichtigen, wenn die Abweichung
von der nach den amtlichen Daten errechneten Fläche so erheblich ausfällt, dass sich der Beitrag
pro Jahr um mindestens 30,00 Euro ändern würde. Diese Bagatellgrenze wird durch § 29 f Abs. 5
NDG ermöglicht und ergibt sich aus § 32 Abs. 4 der Satzung. Eine solch erhebliche Abweichung
wird in der Regel nur dann gegeben sein, wenn es sich um sehr große Gebäude handelt und/oder
wenn in den Gebäuden weniger oder mehr Stockwerke vorhanden sind als bei der Berechnung
angenommen.
Nachweis für selbst ermittelte Gebäudegesamtfläche:
Die von Ihnen ermittelte Gebäudegesamtfläche ist entsprechend nachzuweisen, z.B. durch
Bauzeichnungen, Grundrisse, Pläne, Lichtbilder oder ähnliche Unterlagen.
Da eine erhebliche Abweichung, zwischen der vom Verband errechneten und der von Ihnen
gemessenen Gebäudegesamtfläche vor allem in den Fällen auftreten kann, dass Stockwerke nicht
richtig berücksichtigt wurden, d.h. von zu vielen oder zu wenigen Stockwerken ausgegangen
wurde, ist auf den Nachweis der vorhandenen Stockwerke besonderer Wert zu legen.
Folgen des Antrags:
Ist die von Ihnen ermittelte Gebäudefläche nachvollziehbar bzw. nachgewiesen und trotz der
Bagatellgrenze zu berücksichtigen, d.h. ändert sich der von Ihnen zu zahlende Beitrag pro Jahr
um mehr als 30,00 Euro, wird der Beitragsbescheid vom Verband korrigiert, unabhängig davon,
ob ein Rechtsbehelf gegen den Bescheid erhoben wurde oder nicht. Sie erhalten eine geänderte
Fassung des Beitragsbescheids – zu viel überwiesene Beträge werden Ihnen erstattet.
Ergibt sich aus der Ermittlung eine größere Fläche, als errechnet und würde der Beitrag
entsprechend steigen, wird der Verband einen Nachforderungsbescheid erlassen.
Ist die von Ihnen ermittelte Gebäudefläche nicht hinreichend nachvollziehbar oder nachgewiesen
oder greift die Bagatellregelung, teilt Ihnen der Verband mit, dass sich der Beitragsbescheid nicht
ändert. Eine eigenständige Anfechtung dieser Entscheidung ist nicht möglich.
Ihnen steht dann weiterhin die Einlegung des Rechtsbehelfs gegen den Beitragsbescheid insgesamt
offen.
Die neue Satzung des Verbandes sowie weitere Informationen zu den Aufgaben
der Deichverbände finden Sie auf unserer Internetseite unter dem Balken DER DEICHVERBAND.

 

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