Deichverteidigungsordnung

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Verordnung des Landkreises Stade
über die Deichverteidigung im Deichverband
der I. Meile Altenlandes in Steinkirchen vom 25.11.2002
(Deichverteidigungsordnung)


Alle Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen, die in dieser Verordnung in der männlichen
Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.

Aufgrund des § 27 Abs. 2 des Nieders. Deichgesetzes (NDG) in der Fassung vom 16.07.1974 (Nds. GVBI. S. 387), zuletzt geändert durch das 11. Gesetz zur Änderung des Nds. Wassergesetzes vom 11.02.1998 (Nds. GVBI. S. 86) in Verbindung mit dem Nieders. Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG) in der Neufassung vom 20.02.1998 (Nds. GVBI. S. 101), wird nach Anhörung des Deichverbandes der I. Meile Altenlandes in Steinkirchen auf Beschluss des Kreistages des Landkreises Stade vom 16.09.2002 für das Gebiet des Deichverbandes der I. Meile Altenlandes folgende Verordnung (Deichverteidigungsordnung) erlassen:

§ 1
Zweck der Deichverteidigungsordnung

Zweck dieser Deichverteidigungsordnung ist es, die Deichverteidigung des EIbedeiches, des linken Aue- und Lühedeiches und des rechten Schwingedeiches im Gebiet des Deichverbandes der I. Meile Altenlandes als Teil der Deicherhaltung zu regeln.

§2
Zuständigkeit

(1) Als Träger der Deicherhaltung (§ 7 Abs. 1 NDG) hat der Deichverband der I. Meile Altenlandes in Steinkirchen

a) den EIbedeich mit rechtem Schwingedeich vom Schwingesperrwerk bis zum Lühesperrwerk (Hauptdeich)
b) den linken Aue- und Lühedeich von Horneburg, etwa 450 m oberhalb der Bundesstraße 73 bis zum Lühesperrwerk (2. Deichlinie)
c) den rechten Schwingedeich vom Stader Hafen, Salztorschleuse, bis zum Schwingesperrwerk
(2. Deichlinie)

zu verteidigen.

(2) Die Zuständigkeit der Stadt Stade, der Samtgemeinde Lühe und der Samtgemeinde Horneburg (LW. als “Gemeinden” bezeichnet) als allgemeine Behörden der Gefahrenabwehr nach dem NGefAG bleibt unberührt. Die Zuständigkeit für das Lühesperrwerk und das Schwingesperrwerk liegt beim Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft und Küstenschutz, Betriebsstelle Stade.

(3) Bei Feststellung des Katastrophenfalles gem. § 20 des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes im Zusammenhang mit einer Deichgefährdung geht die zentrale Leitung der Katastrophenbekämpfung auf den Landrat des Landkreises Stade (Katastrophenschutzbehörde) über. Der Deichverband wirkt im Rahmen seiner Zuständigkeit oder im Wege der Amtshilfe im Katastrophenschutz mit. Seine Zuständigkeiten bleiben unberührt. Im Katastrophenfall soll er nur im Einvernehmen mit der Katastrophenschutzbehörde handeln.

§3
Umfang

Die Deichverteidigung umfasst alle Vorkehrungen zur Erhaltung der Deiche, die erforderlich sind, um Schäden an den Deichen zu verhüten und die eingetretenen Beschädigungen der Deiche zu beheben, um das Verbandsgebiet des Deichverbandes der I. Meile Altenlandes vor Überflutungen zu bewahren.

Hierzu hat der Deichverband der I. Meile Altenlandes Vorsorgemaßnahmen zu treffen und bei Sturmfluten den Deich zu überwachen.

§4
Vorsorge

Die Vorsorge für die Deichverteidigung umfasst

a) den Einsatz der Deichwachen und der Deichverteidigungskräfte,
b) die Bereitstellung des Deichverteidigungsmaterials,
c) die Sicherstellung der Verfügbarkeit von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten und
d) die Freihaltung und Befahrbarkeit der Deichverteidigungswege und Zufahrtsstraßen zum Deich.

Die Vorsorgemaßnahmen sind in einem Deichverteidigungsplan zusammenzufassen, den der Deichverband in Zusammenarbeit mit den Gemeinden aufstellt.

§5
Leitung der Deichüberwachung und Deichverteidigung

Die Leitung der Deichüberwachung und der Deichverteidigung (Einsatzleitung) obliegt dem Oberdeichrichter. Er hat ein Einsatztagebuch zu führen.


§6

Deichüberwachungs- und Deichverteidigungsabschnitte

Zur Überwachung und zur Deichverteidigung werden die Deiche in folgende Abschnitte eingeteilt:

Abschnitt I EIbedeich (Hauptdeich)
vom Lühesperrwerk bis zur Deichlücke Gewerbepark Grünendeich.
Abschnitt II EIbedeich (Hauptdeich)
von der Deichlücke Gewerbepark Grünendeich bis zur Deichtreppe der Fährstelle
nach Lühesand.
Abschnitt III EIbedeich (Hauptdeich)
von der Deichtreppe der Fährstelle nach Lühesand bis zur Deichüberfahrt Schwimmbad Twielenfleth.
Abschnitt IV EIbedeich (Hauptdeich)
vom Schwimmbad Twielenfleth bis zur südlichen Grenze des Werksgeländes e.on
Abschnitt V EIbedeich mit anschließendem rechten Schwingedeich (Hauptdeich)
von der südlichen Grenze des Werksgeländes e.on bis zur östlichen Grenze des
Werksgeländes der Firma AKZO Nobel.
Abschnitt VI rechter Schwingedeich (Hauptdeich)
von der östlichen Grenze des Werksgeländes der Firma AKZO Nobel bis zum
Schwingesperrwerk.
Abschnitt VII linker Aue- und Lühedeich (2. Deichlinie)
von Horneburg, ca. 450 m oberhalb der B 73, bis zur Lühebrücke Guderhandviertel
– Neuenkirchen.
Abschnitt VIII linker Lühedeich (2. Deichlinie)
von der Lühebrücke Guderhandviertel – Neuenkirchen bis zum Lühesperrwerk.
Abschnitt IX rechter Schwingedeich (2. Deichlinie)
vom Stader Hafen, Salztorschleuse, bis zum Schwingesperrwerk.

§7
Deichwachen

(1) Für jeden der in § 6 genannten Abschnitte sind Deichwachen in ausreichender Zahl zu bilden, die aus mindestens zwei Personen mit einem Kraftfahrzeug bestehen.

Der Deichverband stellt ein Verzeichnis der Deichwachen auf, aus dem sich die Namen, Anschriften
und Telefon-Nummern der Deichwachen sowie der zugeteilte Deichabschnitt ergeben.

In dem Verzeichnis sind auch die von den einzelnen Deichwachen besonders zu beobachtenden Objekte (DeichIücken, Bauwerke, Siele usw.) sowie der Zeitpunkt (Wasserstand) der Schließung der Deichlücken und die Anschriften der für die Schließung Verantwortlichen aufzuführen.

(2) Die Deichwachen haben die zugeteilten Deichabschnitte zu überwachen. Sie haben sich abzeichnende Schäden am Deich und sonstige besondere Vorkommnisse sofort dem Oberdeichrichter zu melden.


§8

Deichverteidigungskräfte

Der Deichverband regelt in Abstimmung mit den Gemeinden den Einsatz der Deichverteidigungskräfte. Er hat die Verfügbarkeit der Deichverteidigungskräfte sicherzustellen. Der Oberdeichrichter fordert die für die jeweiligen Deichverteidigungsabschnitte benötigten Deichverteidigungskräfte im Einvernehmen mit den Gemeinden an.


§9

Deichverteidigungsmaterial

Der Deichverband hält das für den sofortigen Einsatz notwendige Deichverteidigungsmaterial bereit. Er führt ein Verzeichnis, aus dem Anzahl, Art und Lagerorte der Materialien hervorgehen müssen. Die Materialien sind jährlich zum 01.10. auf Brauchbarkeit und Vollständigkeit zu prüfen.


§ 10

Fahrzeuge, Maschinen und Geräte

Der Deichverband hat sicherzustellen, dass im Deichverteidigungsfall ausreichend Fahrzeuge, Maschinen und Geräte mit geeignetem Bedienungspersonal zur Verfügung stehen. Er hat hierüber einen Nachweis in Form eines Verzeichnisses zu führen und ständig auf dem laufenden zu halten.


§ 11

Deichverteidigungswege und Zufahrtsstraßen zum Deich

Die Deichverteidigungswege und Zufahrtsstraßen zum Deich sind in Abstimmung mit der unteren Deichbehörde und den Gemeinden bzw. den Straßenbaulastträgern festzulegen und auf einer Übersichtskarte darzustellen.

Aus der Übersichtskarte müssen sich Gewichtsbeschränkungen von Straßen und Brücken und die Verwendung der Straßen im Deichverteidigungsfall (Richtungsverkehr, Ringverkehr, Freihaltung ausschließlich für Deichverteidigungskräfte) ergeben. Ferner sind die Lagerstellen von Deichverteidigungsmaterial, Sand und Deichersatzerde in der Übersichtskarte darzustellen.


§ 12

Pflichten der Bevölkerung im Deichverteidigungsfall

(1) Im Deichverteidigungsfall ist die Bevölkerung des Verbandsgebietes und – wenn nötig – auch der benachbarten Gemeinden verpflichtet, auf Anordnung persönliche Hilfe zu leisten und die benötigten Arbeitsgeräte, Beförderungsmittel und Baustoffe zu stellen (§§ 5 (3) und 6 NDG, § 173 NWG). § 8 NGefAG bleibt unberücksichtigt.

(2) Der Oberdeichrichter trifft die Anordnungen im Sinne des Abs. 1. Er fordert die Bevölkerung zur persönlichen Hilfeleistung über die Gemeinden auf Personen, die hiernach zur Hilfeleistung herangezogen werden oder freiwillig mit Einverständnis des Oberdeichrichters bei einem Einsatz mitwirken, haben für die Dauer der Hilfeleistung nach den im Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften Entschädigungsansprüche.

(3) Die Straßen und Wege, die zur Deichverteidigung von Einsatzfahrzeugen befahren werden müssen (§ 11), sind im Deichverteidigungsfall von parkenden Fahrzeugen und anderen Hindernissen freizuhalten bzw.  freizumachen. Die Einsatzfahrzeuge sind mit einem an der Windschutzscheibe befestigten weißen Schild mit der Aufschrift “Deichschutz” zu kennzeichnen.


§ 13

Nachrichtenmittel

Der Deichverband hat die Voraussetzungen für eine gesicherte Nachrichtenübermittlung zwischen der Einsatzleitung, den Deichverteidigungsabschnitten und den Deichwachen zu schaffen.

 

§ 14
Alarmstufen

(1) Aufgrund der Wasserstandsvorhersagen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) gelten folgende Alarmstufen:
  Alarmstufe I
– bei zu erwartenden Wasserständen von 3,00 m bis 4,50 m Ober MThW
(pegel Cuxhaven 9,50 m bis 11,00 m über PN)
  Alarmstufe 11
– bei zu erwartenden Wasserständen von mehr als 4,50 m Ober MThW
(Pegel Cuxhaven mehr als 11,00 m Ober PN)
(2) Der Landkreis unterrichtet den Oberdeichrichter telefonisch nach Maßgabe des Katastrophenschutzplanes über die Sturmflutvorhersagen des BSH. Die Unterrichtung erfolgt
während der Dienstzeiten durch das Umweltamt und außerhalb der Dienstzeiten durch die
Feuerwehr- und Rettungsleitstelle.


§ 15

Auslösung der Deichüberwachung und Deichverteidigung

(1) Für den EIbedeich mit anschließendem rechten Schwingedeich (Hauptdeich, Deichverteidigungsabschnitte I – VI) hat der Oberdeichrichter nach Entgegennahme der
Wasserstandsvorhersage die nach Lage und Bedarf notwendigen Maßnahmen der Deichüberwachung oder Deichverteidigung auszulösen.
  Bei Alarmstufe I
unterrichtet der Oberdeichrichter die Deichwachen und die Gemeinden und  löst die Deichüberwachung aus.
  Bei Alarmstufe II
löst der Oberdeichrichter den Deichverteidigungsfall aus, ordnet den Einsatz der Deichverteidigungskräfte an und unterrichtet die Gemeinden und den Landkreis über die eingeleiteten Maßnahmen.
(2) Die für die Deiche der 2. Deichlinie (Deichverteidigungsabschnitte VII – IX) eingeteilten
Deichwachen und Deichverteidigungskräfte werden nach dem jeweiligen Bedarf besonders durch den Oberdeichrichter alarmiert.


§ 16

Befehlsstellen

(1) Befehlsstelle des Deichverbandes ist das Rathaus der Samtgemeinde Lühe in Steinkirchen. Die Samtgemeinde stellt dem Deichverband die notwendigen Einrichtungen zur Verfügung.

(2) Nach Auslösung der Alarmstufe I Ist die Befehlsstelle zu besetzen. Der Oberdeichrichter oder sein Stellvertreter müssen jederzeit fernmündlich oder über Funk erreichbar sein.

(3) Der Landkreis -Feuerwehr- und Rettungsleitstelle ist unverzüglich telefonisch über die Besetzung der Befehlsstelle zu unterrichten.

(4) Die Befehlsstelle ist bis zur Beendigung des Deichverteidigungsfalles ständig mit ausreichendem Personal, mindestens aber mit zwei Personen, besetzt zu halten.

(5) In der Befehlsstelle sind insbesondere vorzuhalten:

a) der Deichverteidigungsplan (§ 4),
b) eine Übersichtskarte des Deichverbandsgebietes mit UTM-Gitternetz mit Darstellung der
Geräte- und Materiallager, der Entnahmestelle für Sand und Deichersatzerde, der
Deichverteidigungswege und der Deichzufahrten,
c) das Deichbuch (§ 19 NDG),
d) ein nach den Deichabschnitten (§ 6) gegliedertes Verzeichnis (in Listenform und Karte im
Maßstab 1 :5000) der Bauanlagen und Leitungen am Deich, an denen bei Sturmflutgefahr besondere Aufgaben zu erfüllen sind,
e) ein Verzeichnis der Mitglieder des Oberdeichamtes und der Meilversammlung und der sonstigen mit Verbandsaufgaben betrauten Personen mit Angabe der Wohnung und der Rufnummer (§ 7),
f) ein Verzeichnis der Deichverteidigungswege und Deichzufahrten (§ 11),
g) ein Einsatzplan über die Deichverteidigungskräfte (§ 8),
h) ein Verzeichnis des Deichverteidigungsmaterials (§ 9),
i) ein Verzeichnis der Transportfahrzeuge und Geräte (§ 10),
j) ein amtliches Fernsprechbuch und ein besonderes Verzeichnis wichtiger Fernsprechnummern.


§ 17

Verzeichnisse

Der Deichverband hat die in § 16 Abs. 5 genannten Pläne und Verzeichnisse aufzustellen und auf dem laufenden zu halten. Zum 01. Oktober jeden Jahres, erstmals im Jahre 2002, hat der Deichverband je einen Abdruck (neuester Stand) dem Landkreis und den Gemeinden zuzuleiten.


§ 18

Übungen

Zur Überprüfung der Einsatzfähigkeit der Deichverteidigungskräfte (§ 8) hat der Deichverband im dreijährigen Rhythmus eine Deichverteidigungsübung durchzuführen. Die Alarmierung der Deichverteidigungskräfte im Sturmflutfall gilt als Übung.


§ 19

Ordnungswidrigkeit, Bußgeld

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 4  NDG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den  Anordnungen nach § 12 nicht Folge leistet oder Straßen und Wege gemäß § 12 (3) nicht räumt.

(2) Die Ordnungsgewalt des Deichverbandes gegenüber seinen  Mitgliedern aufgrund des Wasserverbandsgesetzes und der Satzung bleibt unberührt.


§ 20

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Stade in Kraft. Gleichzeitig tritt die  Deichverteidigungsordnung für den Deichverband I. Meile Altenlandes vom 29.09.1977, geändert durch Verordnung vom 05.01.1984, außer Kraft.

Stade, den 25.11.2002
Landrat

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