Hochwasserschutzverband Aue-Lühe

Hochwasserschutzverband Aue/Lühe

Für einen optimalen Hochwasserschutz muss ein Fluss in seiner Gesamtheit betrachtet werden, darin sind sich Experten einig. Um diesen ganzheitlich und damit für alle Anliegergemeinden an Aue und Lühe solidarisch und vorteilhaft zu gewährleisten, wurde auf Initiative des Deichverbands der II. Meile Alten Landes und des Landkreises Stade im März 2018 der Hochwasserschutzverbvand Aue/Lühe (HWSV) gegründet.

Mitglieder sind alle Gemeinden im Niederschlagsgebiet, also Apensen, Harsefeld, Horneburg, Lühe, Jork sowie die Stadt Buxtehude, die Unhaltungsverbände Altes Land und Obere Aue, unser Deichverband und natürlich der Deichverband der II. Meile Alten Landes. Derzeitiger Verbandsvorsteher ist Wilhelm Ulferts, gleichzeitig auch Oberdeichrichter der II. Meile.

Ziel des HWSV ist die Umsetzung des Hochwasserrisikomanagements, Konzeption, Bau sowie die Unterhaltung zukünftiger Hochwasserschutzeinrichtungen. Deshalb wird auch der Polder Bullenbruch nach seiner Fertigstellung (voraussichtlich 2021) in die Trägerschaft des Verbands übergeben. Außerdem werden derzeit bereits erstellte Hochwasserschutzkonzepte für Aue und Lühe gesichtet und mit den zuständigen Behörden ausgewertet.

Wenn Sie sich für nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung und den Aufgaben des HWSV Aue/Lühe interessieren, werfen Sie doch mal unten einen Blick in seine Satzung.

Fragen und Anregungen können Sie im Verbandsbüro loswerden, das beim DV der II. Meile Alten Landes angesiedelt ist:

Altländer Markt 3 in Jork, Tel.: 04141/480

Sprechzeiten: jeden Donnerstag 9 bis 12 Uhr und 15 bis 17 Uhr

 


Satzung als pdf-Download

Satzung

 

Errichtung des Hochwasserschutzverbandes Aue/Lühe in Jork, Landkreis Stade

In dem Verhandlungstermin am 13. Februar 2018 wurde von den Beteiligten einstimmig die Errichtung des Hochwasserschutzverbandes Aue/Lühe mit Wirkung vom 01. März 2018 beschlossen. Gleichzeitig wurde die Satzung des Hochwasserschutzverbandes Aue/Lühe einstimmig beschlossen.

Einwendungen gegen die Errichtung des Verbandes wurden nicht erhoben.

Die Errichtung des Hochwasserschutzverbandes Aue/Lühe und seine Verbandssatzung werden hiermit gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Wasserverbandgesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S 1578), aufsichtsbehördlich genehmigt und gemäß § 7 Absatz 3 WVG öffentlich bekannt gemacht.

Die Satzung des Hochwasserschutzverbandes Aue/Lühe ist nachstehend aufgeführt:

Satzung
des Hochwasserschutzverbandes Aue / Lühe

§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Verbandsgebiet

1) Der Verband führt den Namen „Hochwasserschutzverband Aue / Lühe“ und hat seinen Sitz in Jork im Landkreis Stade.
2) Er ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (Bundesgesetzblatt l S. 405).
3) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder. Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst.
4) Das Verbandsgebiet ergibt sich aus der in der Anlage zur Satzung beigefügten Karte und umfasst das Niederschlagsgebiet der Aue / Lühe sowie den Bullenbruchpolder im Landkreis Stade in Niedersachsen.
(WVG §§ 1,3,6)

§ 2
Aufgabe

Der Verband hat zur Aufgabe:

1) Förderung, Planung und Errichtung von Hochwasserschutzeinrichtungen, die über die örtliche Regenrückhaltung hinausgehen.
2) Die Unterhaltung der Verbandsanlagen und die Regelung des Schadensersatzes für die durch den Bau von Hochwasserschutzanlagen betroffenen landwirtschaftlichen Flächen.
(WVG § 2)

§ 3
Mitglieder

Mitglieder des Verbandes sind:
die Samtgemeinden Apensen, Harsefeld, Lühe, der Flecken Horneburg als Vertreter aller betroffenen Mitgliedsgemeinden in der Samtgemeinde Horneburg, die Gemeinde Jork, die Hansestadt Buxtehude, der Deichverband der 1. Meile Altenlandes und der Deichverband der 2. Meile Alten Landes sowie der  Unterhaltungsverband Nr. 15 Aue und der Unterhaltungsverband Nr. 16 Altes Land.
(WVG § 4)

§ 4
Unternehmen, Plan

1) Zur Durchführung seiner Aufgaben hat der Verband die Förderung, das Planen und Bauen sowie das Unterhalten von Hochwasserschutzanlagen vorzunehmen.
2) Er hat ein Verzeichnis der von ihm zu unterhaltenden Anlagen mit entsprechenden Plänen in einem geeigneten Maßstab vorzuhalten.
3) Eine Zweitausführung der Verzeichnisse und Pläne sind der Aufsichtsbehörde zu übergeben und dort aufzubewahren.
(WVG § 5)

§ 5
Verbandsschau und Durchführung

1) Die Verbandsanlagen sind mindestens einmal im Jahr zu schauen. Bei der Schau ist der Zustand der Anlagen festzustellen, insbesondere ob sie ordnungsgemäß unterhalten und nicht unbefugt benutzt werden.
2) Der Verband lädt die Aufsichtsbehörde und sonstige Beteiligte, ggf. technische und landwirtschaftliche Fachbehörden rechtzeitig zur Verbandsschau ein.
3) Der Verband zeichnet den Verlauf und das Ergebnis der Schau auf und gibt den Schauteilnehmern Gelegenheit zur Äußerung. Der Vorstand veranlasst die Abstellung der Mängel.
(WVG §§ 44, 45)

§ 6
Organe

Der Verband hat eine Verbandsversammlung und den Vorstand.
(WVG § 46)

§ 7
Aufgaben der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter,
2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben, sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik,
3. Beschlussfassung über die Umgestaltung und Auflösung des Verbandes,
4. Festsetzung des Haushaltsplanes, sowie von Nachtragshaushaltsplänen und der Beitragssätze,
5. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes,
6. Entlastung des Vorstandes,
7. Festsetzung von allgemeinen Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Mitglieder des Vorstandes,
8. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband,
9. Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten,
10. Wahl eines verbandsinternen Prüfungsausschusses.
(WVG §§ 47, 49)

§ 8
Sitzungen der Verbandsversammlung

1) Der Verbandsvorsteher beruft die Verbandsversammlung nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, ein.
2) Der Verbandsvorsteher lädt die Verbandsmitglieder mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist; in der Ladung ist darauf hinzuweisen.
3) Der Verbandsvorsteher leitet die Sitzungen der Verbandsversammlung.
4) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind verbandsöffentlich.

§ 9
Beschlussfassung der Verbandsversammlung

1) Das Stimmverhältnis ist dem Beitragsverhältnis gleich.
2) Die Verbandsversammlung bildet ihren Willen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Verbandsmitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
3) Jedes Verbandsmitglied, das Beiträge an den Verband zu leisten hat, hat das Recht, selbst oder durch einen Vertreter mitzustimmen. Der Verbandsvorsteher kann vom Vertreter eine  schriftliche Vollmacht fordern. Jedes Mitglied kann bis zu zwei Vertreter entsenden, die Stimmanteile ändern sich hierdurch nicht.
4) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied dem Verfahren widerspricht.
5) Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Verbandsvorsteher und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 10
Zusammensetzung des Vorstandes

1. Der Vorstand besteht aus 3 ehrenamtlich tätigen Mitgliedern. Der Vorstandsvorsitzende ist Verbandsvorsteher. Ein Vorstandsmitglied ist stellvertretender Verbandsvorsteher.
2. Für jedes Vorstandsmitglied wird ein persönlicher Vertreter gewählt.
3. Wählbar als Vorstandsmitglied ist jede geschäftsfähige Person, die zu Beginn der Wahlperiode das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

§ 11
Wahl des Vorstandes

1) Die Verbandsversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes und deren persönliche Stellvertreter sowie den Vorstandsvorsitzenden und stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
2) Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
3) Die Verbandsversammlung kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit zwei Drittel Mehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.

§ 12
Amtszeit des Vorstandes

1) Der Vorstand wird für die Amtsperiode von fünf Jahren gewählt. Das Amt des Vorstandes endet am 31.12, zum ersten Mal im Jahre 2023.
2) Wenn ein Vorstandsmitglied vor dem Ende der Amtszeit ausscheidet, so ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger nach § 12 der Satzung zu wählen.
3) Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im Amt.
(WVG § 53)

§ 13
Geschäfte des Verbandsvorstehers und des Vorstandes

1) Der Vorsteher führt den Vorsitz im Vorstand.
Ihm obliegen alle Geschäfte des Verbandes im Rahmen des Beschlusses der Verbandsversammlung über die Grundsätze der Geschäftspolitik.
2) Die Vorstandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Sie sind dem Verband insbesondere dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Satzung eingehalten und die Beschlüsse der Verbandsversammlung ausgeführt werden. Ein Vorstandsmitglied, das seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist dem Verband zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der  Schadensersatzanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verband von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.
3) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Verbandes. Er ist bei der Einstellung, Entlassung, Beförderung oder bei der Festsetzung der Vergütung an die allgemeinen Grundsätze der Verbandsversammlung gebunden.

§ 14
Aufgaben des Vorstandes

1) Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung die Verbandsversammlung oder nach § 13 Absatz 1 der Verbandsvorsteher berufen ist.
2) Er beschließt insbesondere über:
die Aufstellung des Haushaltsplanes und seiner Nachträge
die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten
die Aufstellung der Jahresrechnung
die Einstellung und Entlassung der Dienstkräfte
die Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren
Verträge mit einem Wert von mehr als 15.000,00 €

§ 15
Vorstandssitzungen und Beschließen im Vorstand

1) Der Verbandsvorsteher lädt die Vorstandsmitglieder und die stellvertretenden Vorstandsmitglieder nachrichtlich mit mindestens einwöchiger Frist schriftlich zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen.
2) Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies unverzüglich seinem Stellvertreter mit.
Auch der Vorsteher ist zu benachrichtigen.
3) Im Jahr ist mindestens eine Sitzung abzuhalten.
4) Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstehers den Ausschlag.
5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind und alle rechtzeitig geladen sind. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist er  beschlussfähig, wenn er zum zweiten Male wegen desselben Gegenstandes rechtzeitig geladen und hierbei mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist er beschlussfähig, wenn alle Mitglieder zustimmen.
6) Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn kein Vorstandsmitglied dem Verfahren widerspricht.
7) Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben sind.
(WVG § 56)

§ 16
Geschäftsführung, Dienstkräfte

Der Vorstand kann einen Kassenverwalter und bei Bedarf weitere Dienstkräfte einstellen. Auf Beschluss der Verbandsversammlung kann die Geschäftsführung auch auf Stellen außerhalb des Verbandes übertragen werden.

§ 17
Gesetzliche Vertretung des Verbandes

1) Der Verbandsvorsteher vertritt den Verband zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich.
2) Die Aufsichtsbehörde erteilt den vertretungsbefugten Personen eine Bestätigung über die jeweilige Vertretungsbefugnis.
3) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; sie sind nach Maßgabe der für den jeweiligen Fall geltenden Regelungen von den Vertretungsberechtigten zu unterzeichnen. Wird für ein Geschäft oder für einen Kreis von Geschäften ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form desSatzes 1.
(WVG § 55)

§ 18
Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeld, Reisekosten

1) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
2) Der Verbandsvorsteher erhält eine jährliche Aufwandsentschädigung.
3) Die Vorstandsmitglieder erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes Sitzungsgeld und Reisekosten.
(WVG § 52)

§ 19
Haushaltsplan und Haushaltsführung

1) Der Vorstand stellt durch Beschluss für jedes Haushaltsjahr den Haushaltsplan und nach Bedarf Nachträge dazu auf. Die Verbandsversammlung setzt den Haushaltsplan vor dem Beginn des Rechnungsjahres und Nachträge während des Haushaltsjahres fest.
2) Der Haushaltsplan enthält alle Einnahmen und Ausgaben des Verbandes im kommenden Rechnungsjahr. Er ist die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben.
3) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
4) Sämtliche Einnahmen des Verbandes dürfen, soweit sie keine andere Zweckbestimmung haben, nur verwandt werden, um die Ausgaben zu bestreiten und die Verbindlichkeiten abzudecken.
5) Der Haushaltsplan ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Vorlage soll einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen.
(WVG § 65)

§ 20
Nichtplanmäßige Ausgaben

1) Der Vorstand bewirkt Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht oder noch nicht festgesetzt sind, wenn der Verband dazu verpflichtet ist und ein Aufschub erhebliche Nachteile bringen würde. Entsprechendes gilt für Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten des Verbandes entstehen können, ohne dass ausreichende Mittel im Haushaltsplan vorgesehen sind.
2) Der Vorstand unternimmt unverzüglich die Aufstellung eines Nachtragshaushaltes und dessen Festsetzung durch die Verbandsversammlung.
(WVG § 65)

§ 21
Rechnungslegung und Prüfung

1) Der Vorstand stellt im ersten Viertel des neuen Rechnungsjahres die Rechnung über
alle Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Rechnungsjahres gemäß dem
Haushaltsplan auf.
2) Einem Prüfungsausschuss, der aus zwei von der Verbandsversammlung aus ihrer
Mitte gewählten Mitgliedern besteht, obliegen folgende Aufgaben:
1. laufende Prüfung der Kassenvorgänge und Belege in rechnerischer, förmlicher und sachlicher     Hinsicht zur Vorbereitung der Rechnungsprüfung,
2. Prüfung der Verbandskasse, und zwar mindestens einmal im Jahr unvermutet,
3. Prüfung der Vorräte und der Vermögensbestände,
4. Prüfung der Vergabe von Bauleistungen und Lieferungen.
3) Der Prüfungsausschuss berichtet dem Vorstand schriftlich über das Ergebnis seiner Prüfungen.
4) Der Vorsteher gibt die Jahresrechnung und das Ergebnis der Prüfung nach Abs. 2 zur weiteren Prüfung an die gemäß § 2 Abs. 3 AGWVG bestimmte Prüfstelle weiter.
(WVG § 65)

§ 22
Entlastung des Vorstandes

1) Nach Eingang der Prüfungsbemerkungen der Prüfstelle zur Jahresrechnung stellt der Vorstand die Vollständigkeit und Richtigkeit der Jahresrechnung fest. Er legt diese, den Bericht der Prüfstelle und den des Prüfungsausschusses, mit seiner Stellungnahme hierzu der Verbandsversammlung vor.
2) Die Verbandsversammlung beschließt über die Entlastung von Vorstand und Geschäftsführung.
(WVG §§ 47)

§ 23
Beiträge

1) Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.
2) Die Beiträge bestehen in Geldleistungen (Geldbeiträge) und in Sachleistungen (Sachbeiträge).
(WVG §§ 28, 29)

§ 24
Beitragsverhältnis

1) Die Beitragslast verteilt sich auf die beitragspflichtigen Mitglieder im Verhältnis von je
50% der Vorteile, die sie von der Durchführung der Aufgabe des Verbandes haben und der Nachteile im Rahmen der Flächenbeteiligung, die der Verband auf sich nimmt, um den schädigenden Einwirkungen zu begegnen oder um Leistungen abzunehmen.
2) Vorteile sind auch die Erleichterung einer Pflicht des Mitgliedes und die Möglichkeit, die Maßnahmen des Verbandes zweckmäßig und wirtschaftlich auszunutzen (Vorteilsprinzip). Als Vorteil zählen insbesondere die bessere Nutzbarkeit und der Schutz vor Hochwasser von Flächen in den Grenzen der Mitglieder sowie die Ersparnis von Aufwendungen, als Nachteil insbesondere die direkte oder indirekte Zuführung von Wasser aus der Fläche in die Gewässer, von denen die
Hochwassergefahr ausgeht.
3) Danach berechnet sich die Beitragslast je zur Hälfte nach dem Vorteil für die Mitglieder und der Nachteilserzeugung aus den Flächen der Mitglieder, wobei sich Vorteil und Nachteil wie folgt darstellen:
 
4) Der Beitrag für das Mitglied ergibt sich durch die Verteilung der zu deckenden Kosten auf die Mitglieder im Verhältnis des jeweiligen Gesamtanteils pro Mitglied. Ändert sich durch einzelne Maßnahmen der jeweilige Gesamtanteil eines Mitglieds um mehr als 5%, ist die Satzung anzupassen.
5) Die Beitragslast aus der sonstigen allgemeinen Verbandsführung verteilt sich auf die Mitglieder im Verhältnis der Flächenanteile und des Vorteils.

 § 25
Ermittlung des Beitragsverhältnisses

Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Maßgebend für die Beitragsveranlagung ist der Stand der Mitglieder nach § 3 zu Beginn des Veranlagungsjahres. Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen und den Verband bei örtlich notwendigen Feststellungen zu unterstützen. Insbesondere Veränderungen in den Veranlagungsgrundlagen sind dem Verband unverzüglich mitzuteilen. Der Verband ist verpflichtet, die Änderungen erst ab der auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme folgenden Rechnungsperiode zu  berücksichtigen.
(WVG §§ 26, 30)

 

§ 26
Hebung der Verbandsbeiträge

1) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des jeweiligen Beitragsmaßstabes durch Beitragsbescheid.
2) Die Vollstreckung von Beitragsbescheiden richtet sich nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Mahngebühren werden nach der Verwaltungszwangsverfahren-Kostenverordnung erhoben. Säumniszuschläge in Höhe von 1 von Hundert des rückständigen Beitrages für jeden angefangenen Monat ab 4 Tagen nach  Fälligkeitstag werden in Anlehnung an die Abgabenordnung erhoben. Für die Verjährung sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.
3) Die Erhebung der Verbandsbeiträge kann Stellen außerhalb des Verbandes übertragen werden.
4) Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Unterlagen zu gewähren.
5) Für Rechtsbehelfe gegen die Beitragsbescheide gilt der Verwaltungsrechtsweg.
(WVG § 31)

§ 27
Rechtsbehelf

1) Für Rechtsbehelfe gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit dem Niedersächsischen Justizgesetz.
2) Das Einlegen von Rechtsmitteln gegen den Beitragsbescheid hebt die Zahlungsverpflichtung nicht auf.

§ 28
Anordnungsbefugnis

1) Die Verbandsmitglieder oder die auf Grund eines vom Grundeigentümer abgeleiteten Rechts Nutzungsberechtigten haben die auf Gesetz oder Satzung beruhenden Anordnungen des  Vorstandes oder der Dienstkräfte insbesondere zum Schutze des Verbandsunternehmens zu befolgen.
2) Der Vollzug der Anordnungen richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Niedersachsen i. V. m. § 70 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.
(WVG § 68)

§ 29
Bekanntmachungen

1) Die Bekanntmachungen erfolgen durch Veröffentlichung im Stader, Buxtehuder und Altländer Tageblatt.
2) Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt die Bekanntmachung des Ortes, an dem Einblick in die Unterlagen genommen werden kann.

§ 30
Aufsicht

1) Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht des Landkreises Stade
2) Die Aufsichtsbehörde kann sich auch durch Beauftragte über die Angelegenheiten des Verbandes unterrichten. Sie kann mündlich oder schriftlich die Berichte verlangen, Akten und andere  Unterlagen anfordern, sowie an Ort und Stelle Prüfungen und Besichtigungen vornehmen.
3) Die Aufsichtsbehörde ist unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen der Verbandsorgane einzuladen. Auf Verlangen ist ihrem Vertreter in den Sitzungen das Wort zu erteilen.
(WVG §§ 72, 73, 74)

§ 31
Zustimmung zu Geschäften

1) Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde
1. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen,
2. zur Aufnahme von Darlehen, die über 10.000,00 € hinausgehen,
3. zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährungsverträgen und zur
    Bestellung von Sicherheiten,
4. zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied, einschließlich der Vereinbarung von
     Vergütungen, soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen.
2) Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem in Absatz 1 genannten Geschäft wirtschaftlich gleichkommen.
3) Zur Aufnahme von Kassenkrediten genügt eine allgemeine Zustimmung mit
Begrenzung auf einen Höchstbetrag.
4) Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Geschäfte Ausnahmen von den Absätzen 1
bis 3 allgemein zulassen.
5) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang
der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde versagt wird. In begründeten Einzelfällen kann
die Aufsichtsbehörde die Frist durch Zwischenbescheid um einen Monat verlängern.
(WVG § 75)

§ 32
Verschwiegenheitspflicht

1) Vorstandsmitglieder und Dienstkräfte sind verpflichtet, Verschwiegenheit über alle ihnen während der Verbandsmitarbeit bekannt gewordenen Tatsachen und Rechtsverhältnisse zu bewahren. Das gilt auch für Verbandsmitglieder oder Vertreter von Verbandsmitgliedern bezüglich Informationen, die auf einer Verbandsversammlung bekannt gegeben werden.
2) Der ehrenamtlich Tätige und der Bedienstete sind bei der Übernahme ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.
3) Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze des Landes über die Verschwiegenheitspflicht unberührt.

§ 33
Inkrafttreten

1) Diese Satzung tritt zum 01.03.2018 in Kraft.
(WVG § 58)

 
Anlage: Verbandsgebietskarte

Stade, den 13.02.2018

Landkreis Stade
Der Landrat

 

 

 

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